Die positiven Ergebnisse einer friedvollen Einstellung und Kommunikation
Wie wir bereits im Oktober d.J. auf unserem Telegram-Kanal geteilt haben, positionieren wir uns von iMeg klar auf unserem Weg der freien und selbstbestimmten Bildung parallel zum öffentlichen Schulsystem, keinesfalls gegen dieses.
Auch die Kommunikation mit den Behörden der Familien im und um iMeg erfolgte in einer friedvollen, wertschätzenden und eigenverantwortlichen Art und Weise mit dem Fokus einer für die Familien gut lebbaren Lösung.
Dies schlug bereits Wellen und veranlasste mehrere Familienrichter in einigen Bezirken in Niederösterreich dazu, sich zusammenzutun und in – lt. unserer Information – 4 unabhängigen Fällen denselben Beschluss zu verfassen.
Manu war mit einer dieser Familien schon länger in nettem Kontakt und konstruktivem Austausch. Nun bekamen wir die Erlaubnis, davon zu berichten. Vielen Dank dafür an Nina, Reini und Samuel!
Im Falle dieser Familie, in welchem es nach einer Verweigerung der Externistenprüfung im Jahre 2022 und des weiters geforderten erneuten Schulbesuches in Folge über den Entzug der Obsorge der Eltern für Erziehung und Pflege ihres 10-jährigen Sohnes ging, wurde nun mit dem Beschluss vom 2.09.2024, der mittlerweile bereits rechtsgültig ist, der Antrag auf Obsorgeentzug vollumfänglich abgewiesen.
Aus dem Beschluss geht deutlich hervor, dass ein Nichtschulbesuch keine Kindeswohlgefährdung darstellt und die Wiedereinschulung in einer dem Kindesalter deutlich niedrigeren Schulstufe ganz klar nicht dem Wohl des Kindes entspräche.
Im Beschluss wurden folgende sicherlich hilfreiche Punkte angeführt:
‘Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
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die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
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die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
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die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Un- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
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die Wahrung der Rechte, Ansprüche und lnteressen des Kindes sowie
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die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.’
Außerdem wurden folgende Rechtspassagen angeführt:
‘Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicher zu stellen.’ (Zusatzprotokoll EMRK Artikel 2 –Recht auf Bildung.)
‘Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner lnteressen […]. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.’ {Artikel 1 BvG Kinderrechte)
‘Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge […] getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.’ {UN-Kinderrechts-konvention, Auszug aus Art 3)
‘Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern […], das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.’ (UN-Kinderrechtskonvention, Auszug aus Art 5).
Bzgl. der weiteren Bildung wurde angeführt:
‘Was den voraussichtlich fehlenden Pflichtschulabschluss des Minderjährigen betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass für den Beginn einer Lehre ein {positiver) Pflichtschulabschluss nicht notwendig ist und mittlerweile immer mehr Unternehmen gerne auch ,,Freilerner“ dh Jugendliche außerhalb der regulären Schullaufbahn, als Lehrlinge aufnehmen‘ Darüber hinaus kann der Pflichtschulabschluss ab dem 16. Lebensjahr nachgeholt werden, und es gibt auch die Lehre mit Matura, sodass den Jugendlichen letztlich jede Ausbildung offensteht.‘
Bzgl. des oft bemängelten sozialen Aspektes wurde neben den aufgezählten sozialen Aktivitäten des Buben folgendermaßen argumentiert:
‘Zum anderen sei bemerkt, dass bei Kindern, die im häuslichen Unterricht sind und die jährlich die Externistenprüfung ablegen und daher nur einmal jährlich kurz im staatlichen Schulsystem ,,auftauchen“), in keiner Weise durch die Jugendwohlfahrt oder wen auch immer ,,kontrolliert“ wird, ob auch bei ihnen ausreichende soziale Kontakte vorhanden sind, ob ihnen das Recht, andere Meinungen als die der Eltern kennen zu lernen, verwehrt wird oder ob in dieser Hinsicht eine Kindeswohl-gefährdung besteht. Hier herrscht offenbar ein Messen mit
zweierlei Maß.’
Wer den gesamten Beschluss einsehen möchte, darf sich gerne über uns (info@imeg.at ) an die Mutter der Familie, Nina, wenden.
Wir sind den engagierten Richtern sehr dankbar, dass sie diesen wichtigen Schritt für das Wohl der Kinder & Familien gemacht haben! Dies wird sicher auch weiteren Familien in Österreich helfen.
Ebenso danken wir den Familien, die mutig genug waren, durch ihre Angst durchzugehen und in ihrer eigenen Stärke die geeignete und hilfreiche Art der Kommunikation zu finden, was in Summe zu diesem einzigartigen Ergebnis geführt hat.